3-G-Regel ab heute im Kreis Görlitz
Wer in die Gaststätte oder ins Café gehen will, sollte getestet, geimpft oder genesen sein. Seit heute gilt die 3-G-Regel für große Teile des öffentlichen Lebens. Grund: Die Inzidenz im Landkreis lag an fünf aufeinander folgenden Tagen über 35.
Auch im Fitnessstudio und im Hallenbad ist seit heute die 3-G-Regel bindend. Außerdem müssen Name sowie Mail-Adresse oder Handynummer erfasst werden. Zettel ausfüllen und in die Box werfen, heißt es auch für Besucher von Gerichten und Behörden.
Die Regel im Detail:
Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für
- den Zugang zur Innengastronomie,
- die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
- die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
- den Sport im Innenbereich,
- den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
- den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
- den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
- die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr,
- den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich,
- die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Abs. 3 Nummer 5 und § 16 Abs. 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise sowie
- den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich (einmal wöchentlich)
Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen.
Gerichte und Behörden sind zur Kontakterfassungvon Besucherinnen und Besuchern verpflichtet.
Bei Großveranstaltungen darf im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5.000 Besucherinnen und Besucher die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen; soweit vom Veranstalter ausschließlich Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis nach § 4 Abs. 3 Satz 2 vorlegen, gilt keine Beschränkung der Höchstkapazität
Bei Großveranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5.000 Besucherinnen und Besuchern die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25.000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig, betragen.
Die vollständige Bekanntmachung ist unter http://bekanntmachungen.landkreis.gr/ zu finden.