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Senftenberg bleibt „Staatlich anerkannter Erholungsort“

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Zum zweiten Mal hat sich die Lausitzer Hafenstadt Senftenberg das begehrte Siegel „Staatlich anerkannter Erholungsort“ gesichert. Die Auszeichnung wurde am Mittwoch von Brandenburgs Staatssekretärin Friederike Haase an den Bürgermeister der Stadt, Andreas Pfeiffer übergeben. Das Prädikat „staatlich anerkannter Erholungsort “ gibt es nur für Orte, welche sich besonders zur Erholung eignen, zum Beispiel aufgrund der einwandfreien Luftqualität.

Mit knapp 400.000 Übernachtungen im vergangenen Jahr zählt Senftenberg zu den Top 10 der Tourismusziele in Brandenburg. Das könnte noch um ein Vielfaches gesteigert werden, wenn im Sommer 2026 der Seenverbund aus Senftenberger See, Geierswalder See, Partwitzer See und Großräschener See freigegeben wird. Das sollte den Wassertourismus zwischen Brandenburg und Sachsen weitreichend befeuern. Der größte Tourismusanbieter in Senftenberg, der Zweckverband Lausitzer Seen Brandenburg (LSB) bereitet sich auf den weiter steigenden Urlauberboom mit weitreichenden Maßnahmen vor.

Immerhin 28 Millionen Euro an Infrastrukturmitteln stehen dem LSB zur Verfügung. Einige Mittel davon fließen in die Neugestaltung der Strandpromenade in Großkoschen oder in der Modernisierung des Senftenberger Strandbereichs.

Nachfrage für 2026 schon jetzt groß

Aktiv wird zurzeit der Hotelstandort am Sedlitzer Hafen beworben. Für die Touristiker in der Touristinfo Senftenberg ist jetzt schon ein Ansturm für das kommende Jahr zu spüren: „Bestimmte Feiertage im nächsten Jahr sind schon sehr begehrt“, weiß die Chefin Dana Kersten zu berichten. Ihre Empfehlung lautet: Schon jetzt das Buchungssystem nutzen und sich gute Plätze am Senftenberger See reservieren.

Tourismusabgabe in bestimmten Stadtgebieten

Durch das Gütesiegel „Staatlich anerkannter Erholungsort“ muss in bestimmten Stadtgebieten eine Tourismusabgabe getätigt werden. Die Tourismusabgabe (Kurbeitrag) in Senftenberg beträgt 2 Euro pro Person und Nacht für Gäste ab 16 Jahren. Diese Abgabe gilt für den Zeitraum vom 15. März bis 31. Oktober. Ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren, Geschäftsreisende und schwerbehinderte Personen.