Grünes Licht für umstrittene „Deponie im Forst“ bei Horka
Sieg für die Kieswerke Kodersdorf. Die TKK GmbH darf die „Deponie im Forst“ bei Horka errichten und betreiben. Die Landesdirektion hat die Genehmigung erteilt. Auf der rund sechseinhalb Hektar großen Deponie sollen überwiegend nicht verwertbare Abfälle aus Sachsen entsorgt werden – und Müll aus dem regionalen Umland außerhalb des Freistaates.
Der Standort ist bei Einwohnern in der Region umstritten. Er befindet sich im Kiessandtagebau Kaltwasser. 2019 hatte die Landesdirektion das Projekt noch abgelehnt, weil die Anbindung über die sogenannte Tatrastraße nicht gesichert war. Es gab einen Erörterungstermin beim Oberverwaltungsgericht in Bautzen. Die TKK nahm eine Planänderung vor.
Die Landesdirektion ist überzeugt, dass mit der Deponie die Entsorgungssicherheit insbesondere im ostsächsischen Raum verbessert wird. Für die vertriebenen Vögel werden neue Nisthilfen aufgestellt und Ersatzlebensräume für die Zauneidechse geschaffen, verspricht die Behörde.
Fragen an die Landesdirektion Sachsen:
Welche Vogelarten sind betroffen?
Im Baubereich vorkommende Vogelarten sind unter anderem Baumpieper, Flussregenpfeifer, Heidelerche, Kuckuck, Sperlingskauz sowie weitere häufig vorkommende Brutvogelarten.
Wo sollen die Ersatzlebensräume für die Zauneidechse geschaffen werden?
Bereits seit Mai 2022 wurden im Rahmen vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Baugebiet vorkommende Zauneidechsen abgefangen und in ein unmittelbar nördlich des Deponiestandortes geschaffenes, rund 1,44 Hektar großes Ersatzhabitat umgesiedelt. Dieses wurde zwischenzeitlich um 0,4 Hektar erweitert. Bei Bedarf kann eine weitere, circa 0,7 Hektar große Lebensstätte für Zauneidechsen in mehreren hundert Metern Entfernung nordöstlich des Deponiestandorts errichtet werden.
Welchen Schutz genießt die Zauneidechse?
Die Zauneidechse ist eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Art. Für streng geschützte Arten gelten die Schutzbestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Für die Umsiedlung der Zauneidechsen in Ersatzlebensräume wurde eine Ausnahmegenehmigung gemäß Bundesnaturschutzgesetz erteilt.