Prozess gegen Professor der Polizeihochschule Rothenburg eingestellt - das ist der Grund
Es bleibt beim Freispruch für einen vom Untreue-Vorwurf entlasteten ehemaligen Professor der Polizeihochschule Rothenburg. Das Landgericht Görlitz hat das Verfahren einstweilen eingestellt, weil der 73 Jahre alte Angeklagte erkrankt und auf absehbare Zeit nicht verhandlungsfähig sei. Das sagte uns eine Gerichtssprecherin.
Die Staatsanwaltschaft wollte, dass der Kriminologe verurteilt wird. Sie warf ihm vor, rund 50.000 Euro Forschungsgelder für sich abgezweigt zu haben. Das hatte der Professor vehement bestritten. Es sei ihm nur darum gegangen, das Forschungsprojekt erfolgreich zu Ende zu bringen. Auch das Amtsgericht Weißwasser war von seiner Unschuld überzeugt.
Der Professor hatte zur Arzneimittelkriminalität im Internet geforscht (Alpha-Projekt) und dafür 160.000 Euro erhalten. Das Geld ließ er sich auf ein privates Konto überweisen. Davon finanzierte er u.a. seine Honorarkräfte. Dazu gehörten z.B. seine Ehefrau und ein inzwischen verstorbener Cousin. Die Honorare seien auf diverse Konten geflossen. Überweisungen habe er getarnt, so der Vorwurf des Staatsanwaltes. Eine LKA-Beamtin berichtete von elf Zahlungen von insgesamt über 40.000 Euro an Kunstgalerien. Belege für Projektausgaben fehlten.
Der Kriminologie-Professor wies die Vorwürfe strikt zurück. Er habe keinen einzigen Euro veruntreut. Bei der Auswahl der Hilfskräfte sei es ihm auf deren Fachkompetenz angekommen. Auf Studenten der Hochschule habe er nicht zurückgreifen können. Einen Hefter mit Belegen für seine Ausgaben habe er im Büro des Rektors abgegeben. Es sei ihm nur darum gegangen, das Projekt erfolgreich zu Ende zu bringen. Der Verteidiger erklärte, dass sein Mandant Tausende Arbeitsstunden in das Projekt investierte. Er habe weder jemanden geschädigt, noch sich bereichert.
Hintergrund für die Entscheidung der zweiten Instanz:
Der Berufungsrichter hat das Verfahren mit Bezug auf Paragraph 205 der Strafprozessordnung (StPO)eingestellt.
„Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen.“ (StPO)