Prozess um gestürzte Tänzerin in Görlitz. Theater verklagt
Mit dem Fall einer buchstäblich gefallenen Tänzerin beschäftigt sich derzeit das Landgericht Görlitz. Es geht um Schadenersatzforderungen von insgesamt 190.000 Euro. Die Unfallkasse hat u.a. den Intendanten des Gerhart-Hauptmann-Theaters Görlitz-Zittau verklagt sowie der Ballettdirektor und der Bühnenmeister.
Zwei synthetische Seile verknotet
Die Tänzerin trat 2016 bei einem Gastspiel im Deutsch-Sorbischen Volkstheater auf. Sie schwebte als Qualle in der Inszenierung der „Kleinen Meerjungfrau“ über die Bühne – an zwei zusammengeknoteten synthetischen Seilen in drei Meter Höhe. Durch die Auf- und Abwärtsbewegung habe sich der Knoten gelöst. Die Tänzerin stürzte ab. Sie zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu, musste mehrmals operiert werden. Ärzte stellten außerdem eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Ihren Beruf könne sie nicht mehr ausüben. Sie schult derzeit zur Veranstaltungskauffrau um.
Laut der Unfallkasse, die für die Tänzerin die Kosten u.a. für Behandlung und Umschulung übernahm, hätte für den Auftritt nur ein Drahtseil verwendet werden dürfen. Auch der Knoten sei unzulässig gewesen. Zudem habe eine individuelle Gefährdungsbeurteilung gefehlt.
„Extra-Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich“
Die Beklagten weisen die Vorwürfe zurück. Sie sehen keine Vorschriften verletzt. Man habe sich mit höchster Sorgfalt um die Tänzerin gekümmert. Ein Drahtseil habe für die Aufführung nicht verwendet werden können. Für die Bühne in Bautzen sei das synthetische Seil zu kurz gewesen. Deshalb wurde es mit einem weiteren Seil zusammengeknotet. Die Verbindung wurde mit einem sogenannten Sackstichknoten hergestellt. „Er war dafür geeignet“, so die Anwältin der Beklagten. Sie verwies zudem darauf, dass ein Inszenierungsprüfbuch geführt wurde. Daher sei eine Gefährdungsbeurteilung nicht erforderlich gewesen.
Richter empfiehlt Vergleich
Der Richter ging auf die Darstellung der Klägerin ein. Er bezeichnete es als gravierend, dass zwei synthetische Seile verknotet wurden. Das sei nicht zulässig. Gegebenenfalls hätte eine andere szenische Darstellung gewählt werden müssen. Der Richter empfahl einen Vergleich. Die Klägerin signalisierte Bereitschaft. Wenn die Beklagten die Hälfte der Schadenersatzforderungen übernehmen würden, könnte der Streit beigelegt werden.
Beide Seiten treffen sich voraussichtlich am 14. April wieder vor Gericht.