Sport und Ausflüge nur im 15-Kilometer-Radius erlaubt
Wer Sport im Freien macht oder spazieren geht, darf sich maximal 15 Kilometer von seiner Wohnung entfernen. Das geht aus einem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hervor. Damit wurde die geltende Corona-Schutz-Verordnung präzisiert. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen (OVG) lehnte am Dienstag einen Eilantrag gegen die Verfügung des Gesundheitsministeriums vom 31. März ab. Der Kläger hatte sich gegen einzelne Passagen gewandt. Sachsens Allgemeinverfügung mit Maßnahmen zum Schutz in der Corona-Krise ist damit weiter rechtens.
Konkret ging es darum, dass laut Verordnung Sport und Bewegung im Freien nur „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ und nur „im Ausnahmefall“ mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person möglich sind. Der Antragsteller hielt diese Formulierungen für unklar. Zum anderen machte er geltend, dass die Nutzung von Kraftfahrzeugen auch ohne triftigen Grund möglich sein müsse.
Das Oberverwaltungsgericht folgte dem nicht. Die Richter sehen zwar einen massiven Eingriff in die Freiheitsrechte, betrachten diesen aber zur Verhinderung weiterer Infektionsfällen als verhältnismäßig - zumal es eine zeitliche Begrenzung bis zum 20. April gibt. Der Senat präzisierte die entsprechende Passage:
„Der Vorschrift kann hinreichend sicher entnommen werden, dass “vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs„ meint, dass Aktivitäten jedenfalls dann unzulässig sind, wenn Ausflüge in die nähere oder weitere Umgebung der politischen Gemeinde geplant sind und wenn der Zielort der Aktivität typischerweise nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs oder des überörtlichen öffentlichen Personenverkehrs (Zug, S-Bahn) erreicht werden könnte. Die Benutzung von entsprechenden Fortbewegungsmitteln innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde wird hingegen genauso gebilligt werden können, wie deren Überschreitung, wenn die Aktivität in einem räumlichen Bereich ausgeübt wird, der typischerweise ohne entsprechende Hilfsmittel - also etwa zu Fuß oder mit dem Fahrrad - erreicht werden kann, also in einem Bereich von etwa 10 bis 15 Kilometern von der Wohnung entfernt. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bereich auch tatsächlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw bzw. dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen wird.
Die Regelung, dass Sport und Bewegung im Freien nur “im Ausnahmefall„ mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person möglich sind, ermöglicht nach Sinn und Zweck hingegen nicht nur die Begleitung einer Person, die aufgrund körperlicher oder sonstiger Gebrechen oder Behinderungen nicht in der Lage ist, Sport und Bewegung im Freien alleine durchzuführen, sondern auch die Begleitung solcher Personen, die (etwa weil sie alleinstehend sind oder allein leben) ein nachvollziehbares Bedürfnis geltend machen können, zur Vermeidung einer mit dem Kontaktverbot einhergehenden sozialen Isolierung oder aus Gründen der psychischen Gesundheit mit einer anderen Person des Vertrauens zusammenzutreffen. Dies gilt jedoch jeweils nur, solange die Aktivitäten unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeübt werden.“
Das komplette Urteil zum Nachlesen: HIER
Dem Oberverwaltungsgericht in Bautzen liegen noch mindestens drei weitere Eilanträge zur Beschlussfassung vor.
