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Unterlegener OB-Kandidat von Weißwasser gibt nicht auf

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Der Streit um die Oberbürgermeisterwahl vor knapp zwei Jahren in Weißwasser geht möglicherweise in eine neue Runde. Der unterlegene Kandidat und Stadtkämmerer Rico Jung will vor dem Sächsischen Oberlandesgericht in Bautzen erreichen, dass sein Fall wieder aufgerollt wird. Er hat die Zulassung der Berufung beantragt. Jung wirft vor allem zwei Bürgermeisterinnen und einer Grundschulleiterin vor, dass sie als Amtspersonen für den Gewinner der OB-Wahl, Torsten Pötzsch, geworben und damit gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen haben. Sie hätten positive Leistungszeugnisse für seinen Mitbewerber ausgestellt.

Jung will Grundsatzurteil

Jung will eine Präzedenzentscheidung. Er befürchtet, dass sich sonst künftig Bürgermeister im Wahlkampf gegenseitig ein wohlwollendes Zeugnis ausstellen.  Torsten Pötzsch hatte vor fast zwei Jahren die OB-Wahl mit 51,2 Prozent gewonnen.

Jung hatte danach zunächst das Landratsamt angerufen. Die Kommunalaufsicht wies seinen Einspruch  jedoch  ab – mit der Begründung, dass Amtspersonen  wohl Wahlwerbung machen können, allerdings nicht Kraft ihres Amtes.  Und letzteres hätten sie nicht getan. Dieser Auffassung schlossen sich die Richter des Verwaltungsgerichts an.  Keiner der vom Kläger aufgeführten Sachverhalte stelle eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar, so die Begründung.

Der Wortlaut der Pressemitteilung des unterlegenen OB-Kandidaten Rico Jung:

„Das Verwaltungsgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 02.04.2019 meine Anfechtung der Bürgermeisterwahl abgewiesen. Gegen dieses Urteil habe ich am 03.07.2019 beim Sächsischen Oberverwaltungsverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt.
Meine Klage richtete sich in erster Linie gegen die Wahlwerbung von zwei Bürgermeisterinnen und einer Grundschuldirektorin. Staatsdiener sind zur Neutralität verpflichtet, für sie gilt in der heißen Wahlkampfphase ein Zurückhaltungsgebot.
Die Bürgermeisterinnen und die Schuldirektorin haben sich laut Urteil im konkreten Fall nicht als Amtspersonen sondern als Privatpersonen geäußert. Das sehe ich nicht so.

Meiner Auffassung nach haben die Bürgermeisterinnen positive Leistungszeugnisse für den Mitwerber und Amtsinhaber Herrn Pötzsch ausgestellt. Sie haben diese positive Bewertung aus der Perspektive ihres Amtes auf die gemeinsame Bürgermeistertätigkeit vorgenommen. Das geht über eine Meinungsäußerung und Einschätzung, wie sie ein normaler Bürger vornehmen kann, weit hinaus. Die Auffassung der Verwaltungsgerichts birgt die Gefahr, dass zukünftig amtierende Bürgermeister/innen in beliebiger Zahl sich aus der Sicht ihrer Amtstätigkeit gegenseitig ein wohlwollendes Zeugnis über die in diversen Gremien und Ausschüssen geleistete Arbeit ausstellen dürfen. Das beeinträchtigt offensichtlich die Chancengleichheit der anderen Kandidaten, weil Privatpersonen wie auch amtierende Bürgermeisterinnen für diese in gleicher Weise keine Werbung machen können. Auf diese Argumente ist das Gericht nicht eingegangen. Die tatsächliche rechtliche Würdigung der vorgetragenen Tatsachen hat hier nahezu nicht stattgefunden.

Ebenso kritisch sehe ich den Radio-Werbespot, in welchem eine Grundschuldirektorin für meinen Mitbewerber warb. In diesem kurzen Werbespot, der beim lokalen Hörfunksender Radio WSW mehrmals ausgestrahlt wurde, stellte sie sich als Schuldirektorin vor und verbreitete für meinen Mitbewerber eine positive Arbeitsbeurteilung. Nach Ansicht des Gerichts erfolgte die Aussage der Direktorin nicht im Rahmen einer schulischen Veranstaltung und außerdem müsse die Direktorin ihre berufliche Tätigkeit nicht verleugnen.

Dass Beamte in herausragender Stellung in Hörfunk- Wahlwerbespots mit der vorrangig gestellten Bezeichnung ihres Titels auftreten, stellt meines Wissens ein Novum dar. Man stelle sich vor, dass zukünftig sich ein Polizeidirektor mit der Nennung seines Titels im Hörfunkwerbespot für die Partei x ausspricht, oder ein Staatsanwalt, ein Richter oder ein Landrat für die Parteien x, y oder z wirbt.
Mitbewerber, die sich erstmals um ein Amt bewerben und daher über keinen Amtsbonus verfügen, der durch die beschriebene Wahlwerbung von Amtsträgern noch einmal verstärkt würde, hätten hierbei kaum die Chance auf einen fairen Wettbewerb. Laut aktuellem Urteil des Verwaltungsgerichtes wäre dieses Vorgehen jedoch zulässig.

Diese Fragen sollten nicht nur in meinem Fall, sondern mit Blick auf zukünftige Bürgermeisterwahlen im Freistaat Sachsen auch grundsätzlich geklärt werden“.